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   ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20   

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ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20 (https://dejure.org/2021,73285)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20 (https://dejure.org/2021,73285)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 (https://dejure.org/2021,73285)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20
    aa) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25) .

    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37) .

    Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22) .

    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37) .

    An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23) .

    Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 53; BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 40) .

    Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 53; BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 26) .

  • EuGH, 13.05.2015 - C-392/13

    Die Definition der Massenentlassung im spanischen Recht verstößt gegen das

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20
    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32) .

    Der Begriff "Betrieb" ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33 mwN.) .

    Da die Massenentlassungs-Richtlinie die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45, 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49, 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27 f.) .

    Ein solcher Betrieb muss darum auch keine Leitung haben, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44 mwN.) .

    Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33) .

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20
    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32) .

    Der Begriff "Betrieb" ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33 mwN.) .

    Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33) .

    Ist deshalb als Betrieb auf die Station in Düsseldorf abzustellen, entspricht dies auch dem Zweck der Massenentlassungs-Richtlinie, die Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen zu schützen (vgl. BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32) .

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20
    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32) .

    Der Begriff "Betrieb" ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33 mwN.) .

    Da die Massenentlassungs-Richtlinie die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45, 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49, 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27 f.) .

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20
    Wegen der inländischen Betriebsbezogenheit sind solche Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen, die im Kündigungszeitpunkt im Ausland beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse nicht deutschem Recht unterlagen (BAG 29.8.2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 40; Ascheid/Preis/Schmidt/Kiel 6. Aufl. 2021, KSchG § 1 Rn. 598) .

    bb) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bislang offengelassen, ob dem auch dann zu folgen ist, wenn die Arbeitsverhältnisse der im ausländischen Betrieb tätigen Arbeitnehmer - etwa aufgrund einer Rechtswahl - deutschem Kündigungsschutzrecht unterliegen oder wenn im Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel vereinbart ist, die dem Arbeitgeber die Zuweisung einer entsprechenden Tätigkeit ermöglicht (vgl. BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 27; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 37) .

    Insoweit widerspreche das gefundene Ergebnis auch nicht der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts, nach der von einem Betriebsübergang auch bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auszugehen sein könne, da es in dem dortigen Fall um die - identitätswahrende - Verlagerung eines organisatorisch abgegrenzten Betriebsteils ins (grenznahe und überdies deutschsprachige) Ausland bei gleichzeitigem Wechsel des Betriebsinhabers gegangen sei (BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 38) .

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 3/14

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20
    c) Eine Sozialauswahl war entbehrlich, da alle Arbeitsverhältnisse, die dem deutschen Betrieb zugeordnet waren, beendet wurden (vgl. BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 34) .

    bb) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bislang offengelassen, ob dem auch dann zu folgen ist, wenn die Arbeitsverhältnisse der im ausländischen Betrieb tätigen Arbeitnehmer - etwa aufgrund einer Rechtswahl - deutschem Kündigungsschutzrecht unterliegen oder wenn im Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel vereinbart ist, die dem Arbeitgeber die Zuweisung einer entsprechenden Tätigkeit ermöglicht (vgl. BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 27; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 37) .

    (2) Soweit der Kläger auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Versetzungsklausel abstellt, hat das Bundesarbeitsgericht bereits angedeutet, dass es eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung in ausländischen Unternehmen nur dann erwägt, wenn es zu identitätswahrenden Betriebs- oder Betriebsteilsverlagerungen in einen anderen Staat oder zumindest zu einer grenzüberschreitenden Funktionsnachfolge kommt, nicht aber - wie hier - im Falle der ersatzlosen Einstellung des Geschäftsbetriebs in Deutschland (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 27) .

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 902/06

    Kündigungsschutzgesetz - Anwendungsbereich

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20
    aa) § 23 Abs. 1 KSchG erfasst nur Betriebe, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 902/06) .

    Jedenfalls im letzteren Fall erfordert die verfassungskonforme Auslegung der §§ 23, 24 KSchG (vgl. zu § 23 KSchG grundsätzlich BAG vom 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 - Rn. 28; BAG 03.06.2004 - 2 AZR 386/03 - Rn. 36; BVerfG 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 - zu B II 4 b bb der Gründe) die Annahme eines Luftverkehrsbetriebes nach dem Kündigungsschutzgesetz, auch wenn der Sitz des Unternehmens sich im Ausland befindet und dort die maßgeblichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen werden.

    Da der Begriff des Betriebes - in Ermangelung von Hinweisen für eine unterschiedliche Bedeutung - im Kündigungsschutzgesetz einheitlich gebraucht wird (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 - zu B. II. 1. b. der Gründe) , ist Betrieb auch iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 b) KSchG nur ein im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegener Betrieb.

  • EuGH, 15.02.2007 - C-270/05

    Athinaïki Chartopoiïa - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art.

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20
    Da die Massenentlassungs-Richtlinie die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45, 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49, 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27 f.) .

    Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33) .

  • BGH, 25.09.1972 - II ZR 28/69
    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20
    Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (OLG Hamm 22.09.2004 - 31 U 56/04; Zöller/Vollkommer ZPO §§ 59, 60 Rn. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 60 Rn. 6; vgl. auch BGH 25.09.1972 - II ZR 28/69) .

    Denn der unter einer außerprozessualen Bedingung gestellte Hilfsantrag ist ohne Rücksicht darauf unzulässig, ob der Kläger mit seinem Hauptantrag gegen die M. Erfolg haben wird oder nicht (vgl. BGH 25.09.1972 - II ZR 28/69 - Rn. 28) .

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 782/14

    Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20
    Im Fall einer ordentlichen Kündigung genügt regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist (BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 782/14 - Rn. 14) .

    Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 782/14 - Rn. 14; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 18; BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15) .

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

  • BAG, 18.07.1996 - 8 AZR 127/94

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 883/07

    Kleinbetriebsklausel - Ausländischer Betriebsteil

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen

  • OLG Hamm, 22.09.2004 - 31 U 56/04

    Zulässigkeit subjektiver alternativer Klagehäufung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2016 - 23 Sa 1347/15

    Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an

  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.2010 - 11 Sa 35/10

    Fehlerhafte Angaben in Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 15.05.2013 - 5 AZR 130/12

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 386/03

    Betriebsbegriff

  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 97/02

    Kündigung des Betriebsveräußerers nach einem Erwerberkonzept

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 249/05

    Massenentlassung in der Insolvenz - Betriebsübergang

  • BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsübergangs -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14

    Luftverkehrsbetrieb als Betrieb iSd. KSchG - Anwendbarkeit des § 15 KSchG auf

  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 5915/20
    Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus der Kündigungserklärung leicht feststellen lässt, zu welchem Datum der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis "subjektiv" kündigen wollte (so auch ArbG Düsseldorf 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20).

    Und die Beklagte betreffend führen sie gerade aus, dass der Flugbetrieb eingestellt werde (so auch ArbG Düsseldorf, 25. Februar 2021 - 9 Ca 5918/20; ArbG Düsseldorf, 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20).

    Dazu hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 folgendes ausgeführt.

  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 5913/20
    Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus der Kündigungserklärung leicht feststellen lässt, zu welchem Datum der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis "subjektiv" kündigen wollte (so auch ArbG Düsseldorf 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20).

    Und die Beklagte betreffend führen sie gerade aus, dass der Flugbetrieb eingestellt werde (so auch ArbG Düsseldorf, 25. Februar 2021 - 9 Ca 5918/20 - ArbG Düsseldorf, 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20).

    Dazu hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 folgendes ausgeführt.

  • BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 370/22

    Kündigung im Luftverkehrsbetrieb

    Im Umfang der Aufhebung werden die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2021 - 5 Ca 5895/20 - zurückgewiesen.
  • ArbG Düsseldorf, 18.05.2021 - 5 Ca 5895/20
    Im gesondert geführten Kündigungsschutzverfahren gegen die S. GmbH unter dem Az 10 Ca 5923/20 hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 10.03.2021 gegen die hiesige Beklagte erweitert und beantragt, festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der S. GmbH bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der hiesigen Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht, sowie, dass das zwischen dem Kläger und der S. GmbH bestandenhabende Arbeitsverhältnis, welches auf die hiesige Beklagte übergegangen ist, auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst oder beendet ist, sondern über den 31.12.2020 hinaus mit der hiesigen Beklagten fortbesteht.
  • ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21
    Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (BGH 15. April 2021 - IX ZR 269/19 - Rn. 17; OLG Hamm 22. September 2004 - 31 U 56/04 - ArbG Düsseldorf 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 - n.rkr.; Vollkommer, in Zöller ZPO 33. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 10; Hüßtege, in Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl., § 60 Rn. 6).
  • ArbG Düsseldorf, 25.06.2021 - 11 Ca 1086/21
    Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (BGH 15. April 2021 - IX ZR 269/19 - Rn. 17; OLG Hamm 22. September 2004 - 31 U 56/04 - ArbG Düsseldorf 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 - n.rkr.; Vollkommer, in Zöller ZPO 33. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 10; Hüßtege, in Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl., § 60 Rn. 6).
  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 999/21
    Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (BGH 15. April 2021 - IX ZR 269/19 - Rn. 17; OLG Hamm 22. September 2004 - 31 U 56/04 - ArbG Düsseldorf 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 - n.rkr.; Vollkommer, in Zöller ZPO 33. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 10; Hüßtege, in Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl., § 60 Rn. 6).
  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 998/21
    Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (BGH 15. April 2021 - IX ZR 269/19 - Rn. 17; OLG Hamm 22. September 2004 - 31 U 56/04 - ArbG Düsseldorf 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 - n.rkr.; Vollkommer, in Zöller ZPO 33. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 10; Hüßtege, in Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl., § 60 Rn. 6).
  • ArbG Düsseldorf, 08.07.2021 - 10 Ca 1478/21

    Betriebsübergang

    Der Kläger hat unter dem Aktenzeichen 10 Ca 5923/20 Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten zu 1. erhoben.
  • ArbG Düsseldorf, 06.05.2021 - 9 Ca 1055/21
    Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (OLG Hamm 22. September 2004 - 31 U 56/04 - ArbG Düsseldorf 18. März 2021 - 10 Ca 5923/20 - n.rkr.; Vollkommer, in Zöller ZPO 33. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 10; Hüßtege, in Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl., § 60 Rn. 6) .
  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 1000/21
  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 997/21
  • ArbG Düsseldorf, 06.05.2021 - 9 Ca 1054/1
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